Fraktions Regelwerk
Das Fraktions Regelwerk von Iconic-State
Gliederung
§1 Allgemeine Regeln
§1.1 Fraktionen dürfen nur gemeinsam handeln, wenn ein angemeldetes und von der Fraktionsverwaltung genehmigtes Bündnis besteht. Die Anmeldung eines Bündnisses erfolgt ausschließlich über ein Ticket im entsprechenden Discord-Bereich.
§1.2 Spieler, die durch ein offizielles Blood-Out aus einer Fraktion entlassen wurden, sind vom Wiedereintritt dauerhaft ausgeschlossen. Eine erneute Aufnahme in dieselbe Fraktion ist unter keinen Umständen zulässig.
§2 Inoffizielle Gruppierungen
§2.1 Inoffizielle Gruppierungen sind nicht genehmigte Zusammenschlüsse von Spielern, die sich aus Freundschaften oder privaten Kontakten gebildet haben.
§2.2 Eine inoffizielle Gruppierung darf höchstens aus fünf Mitgliedern bestehen und nur gemeinsam mit diesen maximal fünf Personen handeln oder auftreten. Das Hinzuziehen weiterer Spieler – auch vorübergehend – ist nicht gestattet.
§3 Offizielle Gruppierungen
§3.1 Offizielle Gruppierungen sind von der Fraktionsverwaltung genehmigte Fraktionen mit festem Konzept, interner Struktur und eigenem Verantwortungsbereich.
§3.2 Eine offizielle Gruppierung darf höchstens 15 aktive Mitglieder umfassen..
§3.3 Beim gemeinsamen Auftreten oder Handeln darf eine offizielle Gruppierung mit maximal 10 Mitgliedern gleichzeitig agieren. Das gilt sowohl für öffentliche RP-Situationen als auch für koordinierte Aktionen oder Einsätze.
§3.4 Jede offizielle Gruppierung darf höchstens eine Untergruppierung besitzen. Diese muss der Fraktionsverwaltung ebenfalls gemeldet und genehmigt werden.
§4 Untergruppierungen
§4.1 Eine Untergruppierung muss vor ihrer Gründung bei der Fraktionsverwaltung beantragt und genehmigt werden.
§4.2 Untergruppierungen dürfen ausschließlich in Zusammenarbeit mit ihrer zugehörigen offiziellen Gruppierung agieren.
§4.3 Eine Untergruppierung darf höchstens 7 aktive Mitglieder umfassen.
§4.4 Beim gemeinsamen Auftreten oder Handeln darf eine Untergruppierung mit maximal 7 Mitgliedern gleichzeitig agieren.
§5 Blood-in/Blood-out
§5.1 Beim Eintritt oder Austritt aus einer Fraktion muss ein Blood-In beziehungsweise Blood-Out durchgeführt werden. Beide Rituale dienen der rollenspielerischen Darstellung von Aufnahme und Ausschluss.
§5.2 Ein Blood-In stellt den vollständigen Einstieg in eine kriminelle Fraktion dar. Es symbolisiert die Loyalität des Charakters und seine Bereitschaft, Teil der Organisation zu werden.
§5.3 Ein Blood-Out bezeichnet den Rauswurf aus einer kriminellen Fraktion. Das betroffene Mitglied darf im Rahmen des RP-Kontextes getötet werden und vergisst sämtliches internes Wissen über die Fraktion. Ein späterer Wiedereintritt ist nicht gestattet.
§6 Erkennungsmerkmal
§6.1 Jede Fraktion muss über ein eindeutiges Erkennungsmerkmal verfügen. Dieses ist bei der Fraktionsanmeldung zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch die Fraktionsverwaltung.
§6.2 Das Erkennungsmerkmal kann beispielsweise ein bestimmtes Kleidungsstück, Symbol, Farbkonzept oder Accessoire sein und muss klar erkennbar, aber RP-konform eingesetzt werden.
§7 Krieg
§7.1 Ein Kriegsvertrag darf ausschließlich von der jeweiligen Fraktionsleitung beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über ein Ticket bei der Fraktionsverwaltung.
§7.2 Ein Kriegsvertrag muss einen nachvollziehbaren und triftigen RP-Hintergrund besitzen. OOC-Konflikte oder willkürliche Gründe sind nicht zulässig.
§7.3 Ein genehmigter Kriegsvertrag darf maximal eine Dauer von sieben Tagen haben. Eine Verlängerung ist nur nach erneuter Prüfung durch die Fraktionsverwaltung möglich.
§7.4 Forderungen im Rahmen eines Kriegsvertrags dürfen einen Geldwert von höchstens 1.000.000 $ nicht überschreiten. Gegenstände oder Sachwerte dürfen insgesamt nicht über 1.500.000 $ liegen.
§7.5 Die Fraktionsleitung trägt die volle Verantwortung für das Verhalten und die Handlungen ihrer Mitglieder während des Kriegs. Verstöße ihrer Mitglieder können auch gegen die Leitung selbst geahndet werden.
§8 Baseraid
§8.1 Das Stürmen einer Fraktion ist pro Zielbasis maximal einmal innerhalb von 48 Stunden erlaubt.
§9 Bündnisse
§9.1 Gruppierungen, die ein genehmigtes Bündnis miteinander haben, dürfen gemeinsam mit maximal 25 Mitgliedern gleichzeitig agieren.